Internationale Siegfried Wagner Gesellschaft e.V., Bayreuth
Statuten der Internationalen Siegfried Wagner Gesellschaft e.V.
In der nachstehenden Fassung beschlossen auf der Hauptversammlung in Köln am 20. Oktober 2001. – Die Statuten werden auch zum »Download« angeboten.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Internationale Siegfried Wagner Gesellschaft e.V.«, kurz »ISWG« genannt. Er hat seinen Sitz in Bayreuth und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Verbreitung der Werke Siegfried Wagners in Konzerten und Opernhäusern und künstlerische Unterstützung der Aufführungen
Herausgabe von Mitteilungsblättern mit Informationen über Publikationen, Inszenierungen und Musikaufnahmen zu Siegfried Wagner
Künstlerische Förderung der im Verein wirkenden Nachwuchskräfte bei Siegfried Wagner-Aufführungen
Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über Leben und Werke Siegfried Wagners
Errichtung einer »Siegfried Wagner-Forschungsstätte mit Archiv«
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Änderung seiner persönlichen Daten unverzüglich mitzuteilen, soweit sie für die Kommunikation, für die Beitragshöhe und die Beitragszahlung von Bedeutung sind.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem Verstoß gegen die Satzung oder bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden.
Ein solcher Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied postalisch nicht mehr erreichbar ist oder es sich trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand befindet, wenn seit der Mahnung mehr als drei Monate vergangen sind.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen oder zu ändern.
Die Mitgliederversammlung kann mit 75% aller abgegebenen gültigen Stimmen eine eigene Beitragsordnung erlassen.
Eine neue Beitragsordnung ist jeweils ab dem folgenden Geschäftsjahr gültig.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsident) und dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:
dem Präsidenten und Vizepräsidenten
dem Schriftführer
bis zu vier Beisitzern
Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist dahin gehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins von mehr als 5.000 Euro je Einzelfall verpflichtet ist, zuvor die Zustimmung der Mehrheit des erweiterten Vorstandes (Gesamtvorstand) einzuholen.
§ 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
Führung laufender Geschäfte
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Haushaltsplanung, Buchführung, Jahresbericht
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
§ 10
Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Stimmen können durch schriftliche Vollmacht auf natürliche oder juristische Personen übertragen werden. Eine natürliche oder juristische Person kann durch Vollmacht(en) mehrere Stimmen auf sich vereinen. Allerdings dürfen auf eine Person nur Stimmen bis zur Hälfte der anwesenden Mitglieder angehäuft werden, einschließlich einer eventuellen eigenen Stimme. Darüber hinausgehende Vollmachten werden bei Abstimmungen nicht gezählt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Weitere aus Satzung oder Gesetz resultierende Aufgaben
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll wenigstens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Veranstaltung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine Beschlussfassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens 25% der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit an gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Eine Auflösung des Vereins muss mit mindestens 80% gültiger Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 12
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer (Protokollführer) und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 13
Kassenprüfer
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überprüft mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und berichtet über das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 14
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Richard-Wagner-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.